Satzung des Vereins
Förderverein der AWO-Kindertageseinrichtung „Lummerland“ in Nörvenich
Abschrift der Satzung
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Name,Zweck und Sitz des Vereins
Der Förderverein mit Namen „Förderverein der AWO-Kindertageseinrichtung „Lurnmerlan “ in
Nörvenich “ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigter Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Zewck des Vereins besteht ausschließlich darin, dass die Arbeiterwohlfahrt
Kindertageseinrichtung „Lummerland “ in Nörvenich bei der Durchführung der freiwilligen und
erzieherischen Aufgaben finanziell gefördert und unterstützt wird.
Die Einnahmen des Fördervereins sollen ausschließlich der finanziellen Unterstützung der
Kindertageseinrichtung „Lummerland “ in Nörvenich dienen. Die Einnahmen sollen für die
Anschaffung von Spielmaterial, Ausstattungsgegenständen und Festivitäten verwendet werden, nur
soweit hierfür keine finanziellen Mittel oder Sachmittel vom Träger bzw. der öffentlichen Hand zur
Verfügung gestellt werden.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Etwaige Überschüsse und/oder Guthaben dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Überschussanteile.
Es darf keine Person durch Ausgaben,, die den Zweck der Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Sitz des Vereins ist Nörvenich.
§2
Mitgliedschaft
Die Eltern der Kindertageseinrichtung und jene andere, der dem Zweck des Vereins zu dienen bereit
ist, können Mitglieder werden.
Über Aufnahme und Ausschluss entscheidet der Vorstand. Berufung gegen einen Ausschluss an die
nächste Mitgliederversammlung ist zulässig.
Der Ausschluss ist jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres möglich.
Ehrenmitglieder können ernannt werden.
§3
Beiträge — Geschäftsjahr
Der Mindestbeitrag wird auf der Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss festgelegt.
Durch Nichtzahlung des Jahresbeitrages verliert das Mitglied Sitz und Stimme in der
Mitgliederversammlung.
Das Geschäftsjahr wird dem „Kindergartenjahr“ gleichgesetzt (01.08. bis 31.07 des Folgejahres).
§4
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
(1) der Vorstand,
(2) die Mitgliederversammlung.
§5
Vorstand des Vereins
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der Vorsitzenden, der/dem stellv. Vorsitzenden, dem/der
Schrififlihrer/in, dem/der Kassierer/in und bis zu drei Beisitzer/innen.
Der/die Leiter/in der Kindertageseinrichtung nimmt an den Sitzungen des Vereins. mit beratener
Stimme teil.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellv. Vorsitzenden, der/die
Kassierer/in und der/die Schriftführer/in.
Über Projekte mit einem Gesamtbetrag über € 150,00 entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher
Mehrheit. Überschreit der Gesamtbetrag pro Projekt € 1000,--‚ so entscheidet die
Mitgliederversammlung.
Je zwei Mitglieder des Vorstandes nach § 26 BGB sind gemeinschaftlich vertretungsberechtigt. Die
Mitglieder des Vorstandes werden auf ein Jahr von der Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit gewählt.
Die Amtszeit endet jeweils mit der Entlastung des Vorstandes in der Mitgliederversammlung.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§6
Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche
Mitgliederversammlung finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wen
die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom
Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.
Mitgliederversammlungen werden von der/dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dern/der
stellv. Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte
Tagesordnung mitzuteilen, Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.
Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem/der
stellv. Vorsitzenden geleitet; ist auch diese/r Verhindert, Wählt die Mitgliederversammlung einen/e
Versammlungsleiter/in.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung
geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die
Mitgliederversammlung mit Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen. Tagesordnungpunkte zur
Änderung der Satzung oder die die Grundsätze des Vereins betreffen‚ bedürfen der schrifllichen
Form und sind unter Wahrung der Frist von einer Woche beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand
legt diese den Mitgliedern vor.
Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht und den Bericht der Kassenprüfer/innen
entgegen. Sie entscheidet über die Entlastung des Vorstandes und. Wählt einen neuen Vorstand sowie
zwei Kassenprüfer/innen.
Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich per Akklamation; wenn eines der erscheinenen Mitglieder es
verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
§7
Protokollfiihrung
Bei jeder Vorstandessitzung bzw. Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von
der/dem ]. Vorsitzenden oder der/dem stellv, Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu
unterzeichnen ist.
§8
Ein- und Austritt
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des Jahresbeitrages und endet nach Ablauf des 1.
Quartals des neuen Kindergartenjahres (31. Oktober), sofern bis zu diesem Zeitpunkt kein
Mitgliedsbeitrag erneut entrichtet wurde.
Nimmt das Mitglied am Lastschriftverfahren teil, so hat es seinen Austritt schriftlich bis zum
Beginn des neuen Kindergartenjahres (01 . August) durch eine Austrittserklärung anzuzeigen.
§9
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Vereins in einer
eigens zu diesem Zweck, unter Angabe der Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung,
beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der bisherigen Zwecks fällt das
Vermögen des Vereins an die AWO-Kreisverband Düren e.V. zwecks Verwendung für die
Arbeiterwohlfahrt Kindereinrichttmg „Lummerland“ in Nörvenich oder deren Rechtsnachfolger.
Die Kindereinrichtung oder deren Rechtsnachfolger haben das Vermögen ausschließlich und
unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 27. April 2010 auf der Mitgliederversammlung beschlossen.
Die Satzung des Fördervereins der AWO-Kindertageseinrichtung „Lummerland“ in Nörvenich vom
12. November 2009 tritt mit dem 27. April 2010 außer Kraft.
Das Original mit den Unterschriften ist Beim 1. Vorsitzenden hinterlegt